Das unsichtbare Band

der Bergleute und Ihre

Verbundenheit mit Ahlen

ist der Motor der Stiftung. 

S a t z u n g der  Glückauf-Stiftung

 

  • § 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr

  • Die Stiftung führt den Namen ”Glückauf-Stiftung”
  • Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Ahlen.
  • Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

  • § 2

Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Sie betätigt sich auf dem Gebiet der Förderung der Bildung, Völkerverständigung und des Heimatgedankens sowie der Jugendhilfe und des Wohlfahrtwesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Abgabenordnung.

Insbesondere wird sie in den Regionen des Nordrhein-westfälischen Steinkohlenbergbaus, in denen keine bergbaulichen Aktivitäten mehr betrieben werden bzw. die von der Schließung von Schachtanlagen betroffen sind, die berufliche Weiterbildung junger Menschen und deren Einbindung in den wirtschaftlichen Strukturwandel fördern, die Integration auch der ausländischen Mitbürger und deren Familien in diesen Prozess unterstützen sowie das bergbauliche Kulturgut als Bestandteil der sozialen und wirtschaftlichen Lebenswelt dieser Regionen pflegen. Sie wird darüber hinaus die Betreuung von in soziale Schwierigkeiten geratenen Familien in Bergarbeitersiedlungen fördern.

(2)  Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Unterstützung für berufliche Fort- und Weiterbildungsprojekte von als gemeinnützig anerkannten Körperschaften, wenn dadurch gerade jungen Menschen bzw. umschulungsbedürftigen Arbeitssuchenden neue Chancen geboten werden können. Ferner werden soziale Begegnungsmöglichkeiten zwischen Bürgern unterschiedlicher Nationalität und Kultur im Zusammenwirken mit örtlichen und überörtlichen Initiativen, vor allem der Gemeinden und Kreise, der Kirchen und Gewerkschaften entwickelt und gefördert. Veranstaltungen über die traditionelle Rolle des Bergbaus im Arbeits- und Lebensalltag, Dokumentationen und Publikationen hierzu werden in Auftrag gegeben oder selbst organisiert. Wissenschaftliche Arbeiten und Forschungsprojekte zur Weiterentwicklung zukunftorientierter Bildungs- und Betreuungsangebote für die angesprochenen Zielgruppen der Stiftung können von ihr durchgeführt oder finanziell unterstützt werden.

Die Stiftungsziele können im Einzelfall auch durch finanzielle Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne der Anlage 7 zu R 111 Abs. 1 EstR 1993 verfolgt werden zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke.

  • Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  • § 3

Stiftungsvermögen

  • Das Stiftungsvermögen beträgt 810.000 Euro.
  • Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
  • § 4

Mittelverwendung

  • Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/en oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin / vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

  • Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
  • § 5

Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

  • das Kuratorium,
  • der Vorstand.
  • § 6

Kuratorium

  • Das Kuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:

–    zwei Vertretern, die durch die Stadt Ahlen benannt werden,

–    zwei Vertretern, die durch die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie benannt werden,

–    einem Vertreter, der durch die Wohnungsgesellschaft Vivawest benannt wird.

(2)  Die Benennung erfolgt jeweils für fünf Jahre. Wiederbenennung ist zulässig.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds benennen die vertretenen Einrichtungen einen Nachfolger für die Restdauer der Amtszeit des Vorgängers.

(3) Das Kuratorium wählt seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter aus seiner Mitte. Der
Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und unterrichtet die in Abs. 1 genannten
Institutionen rechtzeitig vom Erfordernis der Benennung neuer Kuratoriumsmitglieder.
Zur Führung des Schriftverkehrs kann er sich des Vorstandes bedienen.

(4)  Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen
keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

(5)  Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich, und zwar unmittelbar nach Ablauf
des Geschäftsjahres. Die Ergebnisse der Kuratoriumssitzung sind in einem Protokoll
schriftlich festzuhalten.

Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

  • Benennung des Vorstandes sowie die Abberufung von Angehörigen des
    Vorstandes, aus wichtigem Grund
  • Überwachung des Vorstandes, insbesondere die Berücksichtigung des
    Stifterwillens,
  • Entgegennahme und Verabschiedung des vom Vorstand zu erstellenden
    Jahresabschlusses, des vorzulegenden jährlichen Arbeitsprogramms,
    des   Wirtschaftsplanes und der Finanzplanung,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beauftragung eines sachkundigen Prüfers mit der Prüfung des
    Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der geforderten Inhalte und
    Ausführungen seitens der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde,

 in den Fällen des § 7 Abs. 2 Vorstandsmitglieder als Nachfolger zu

  • benennen,
  • Entscheidung über die Annahme von Zustiftungen,
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung
  • § 7

Vorstand

  • Der Vorstand wird vom Kuratorium berufen. Er besteht aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Das Kuratorium bestimmt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
  • Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. Neuberufung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird unverzüglich vom Kuratorium für die Restdauer der Amtszeit des Vorgängers bestimmt.
  • Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
  • § 8

Rechte und Pflichten des Vorstandes

  • Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitz oder dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied.
  • Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere der Erlass einer Geschäftsordnung gem. § 9 der Stiftungssatzung, die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Erstellung eines jährlichen Arbeitsprogramms und der Finanzplanung des Jahresabschlusses und der Vornahme aller damit verbundenen Arbeiten sowie den Einsatz der Erträge des Stiftungsvermögens zur Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke.
  • § 9

Willensbildung im Kuratorium und Vorstand

  • Vorstand und Kuratorium entscheiden möglichst in persönlicher Zusammenkunft auf schriftliche Einladung mit beigefügter Tagesordnung und erforderlichenfalls mit schriftlichen Unterlagen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließen sie mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Der Vorstand kann bei laufenden Tagesgeschäften formlos entscheiden. In dringlichen Fällen kann er über Förderanträge im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen. Er kann dies in einer Geschäftsordnung regeln, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
  • Das Kuratorium soll möglichst einmal im Jahr persönlich zusammen kommen. Wenn die Umstände dies nicht ermöglichen, kann auch im schriftlichen Umlauf entschieden werden.
  • § 10

Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Vorstand und vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann das Kuratorium einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Bildung und Fortbildung junger Menschen bzw. sozialen Betreuung von Familien in Bergbausiedlungen zu liegen.

  • § 11

Auflösung der Stiftung

Das Kuratorium kann mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung auf dem Gebiet der Bildung, Völkerverständigung und des Heimgedankens sowie der Jugendhilfe und des Wohlfahrtwesens.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  • § 12

Pflichten gegenüber den Finanzbehörden

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

  • § 13

Pflichten gegenüber der Stiftungsaufsichtbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

März 2024
M D M D F S S
 123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031